Kündigung Arbeitsvertrag
Achtung Fristsache: Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch Arbeitgeber - was nun?
Eine Abmahnung bereitet die Kündigung vor. (Symbolbild)
Besprechen wir in einem kostenlosen Erstgespräch Ihre Möglichkeiten. Nehmen Sie hier Kontakt auf:
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Mit einer Abmahnung drückt der Arbeitgeber aus, dass er ein bestimmtes Verhalten seines Arbeitnehmers missbilligt. Ob es sich bei dem beanstandeten Verhalten tatsächlich um eine Pflichtverletzung handelt, die zu einer Kündigung führt, kann ein spezialisierter Rechtsanwalt für Arbeitsrecht zuverlässig beantworten. Fakt ist: eine Abmahnung bereitet eine Kündigung vor.
Es gilt: Keinesfalls sollten Sie die Abmahnung einfach akzeptieren! Das gilt erst recht, wenn Sie der Ansicht sind, dass die Abmahnung nicht gerechtfertigt ist.
Als Rechtsanwälte für Arbeitsrecht beraten wir Arbeitnehmer über die erfolgreiche Entfernung von Abmahnungen aus der Personalakte.
Tipp
Eine Abmahnung ist regelmäßig die "Vorstufe" der Kündigung. Falls Sie daher eine Kündigung oder eine Abmahnung erhalten haben, setzten Sie sich bitte umgehend mit uns in Verbindung. In einem ersten Gespräch klären wir ganz unverbindlich, welche Möglichkeiten bestehen.
Eine Abmahnung kann ganz unterschiedliche Gründe haben. Macht der Arbeitgeber dabei keine Fehler (häufig), so erhöht er seine Chancen für den Erfolg der bevorstehenden Kündigung, wenn der Arbeitnehmer nicht oder falsch auf die Abmahnung reagiert. Häufige Gründe, die zum Ausspruch einer Abmahnung führen, sind zum Beispiel Alkohol am Arbeitsplatz, häufiges Zuspätkommen, oder Arbeitsverweigerung.
Wir haben verschiedene Möglichkeiten, gegen die Abmahnung vorzugehen. In Betracht kommen eine Gegendarstellung, das Entfernen aus der Personalakte, gegebenenfalls auch eine Klage auf Entfernung aus der Personalakte. Welcher Weg sinnvoll ist, wird immer im konkreten Einzelfall geprüft und entschieden.
Lassen Sie Ihre Abmahnung von einem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht prüfen. Jemand, der nicht selbst betroffen ist, sieht mehr. Wir stehen Ihnen als kompetente Berater zur Seite. Überlassen Sie unserer Rechtsanwaltskanzlei in Münster die Auseinandersetzung mit Ihrem Arbeitgeber.
Der (drohende) Verlust des Arbeitsplatzes ist schlimm. Deshalb ist es besonders wichtig, dass Ihnen ein kompetenter Anwalt für Arbeitsrecht in Münster und bundesweit zur Seite steht. Denn nicht immer ist die Abmahnung wirksam.
Nachdem Sie uns Ihren Fall geschildert haben, klären wir in einem ersten Gespräch die Situation und welche weiteren Möglichkeiten bestehen. Sie können danach in aller Ruhe entscheiden, wie Sie weiter vorgehen möchten.
Besprechen wir in einem kostenlosen Erstgespräch, was gegen die Abmahnung getan werden kann.
FAQ
Eine arbeitsrechtliche Abmahnung verjährt grundsätzlich nicht. Es gibt kein "Ablaufdatum" oder einen Zeitpunkt, an dem die Abmahnung verfällt.
Es ist ein Irrglaube, dass der Arbeitgeber vor einer Kündigung stets 3x abmahnen müsse. Bei schweren Verfehlungen kann der Arbeitgeber aus wichtigem Grund sofort kündigen. Handelt es sich um weniger schwerwiegende Verstöße, so macht's die Menge. Es kann dann schon eine Abmahnung reichen, um zu kündigen.
Eine Abmahnung soll zeitnah erfolgen, damit der Arbeitnehmer sein Verhalten ändern kann. Wird die Abmahnung nicht zeitnah ausgesprochen, so könnte der Arbeitgeber dem Einwand ausgesetzt sein, dass das beanstandete Verhalten wohl nicht so schlimm war. Nach der Rechtsprechung erfolgt eine Abmahnung zeitnah, wenn sie innerhalb von 2 - 3 Wochen ausgesprochen wird. Erfolgt sie später, braucht es dafür einen guten Grund (zum Beispiel Recherchen, Sammeln von Beweisen etc.).
Aus unserer Praxis können wir sagen, dass folgende Gründe am häufigsten für eine Abmahnung herangezogen werden:
Nicht in jedem Fall ist eine solche Abmahnung gerechtfertigt und lässt sich daher auch wieder aus der Personalakte entfernen.
Eine Pflicht besteht für den Arbeitnehmer grundsätzlich nicht. Häufig sieht die Abmahnung ein Feld vor, in dem der Arbeitnehmer die Abmahnung unterschreiben soll. Davor ist grundsätzlich zu warnen: denn über die bloße Bestätigung hinaus, die Abmahnung erhalten zu haben, könnte damit auch der Vorwurf zugestanden sein.
Servicetelefon: 0251/2085280
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