Kündigung Arbeitsvertrag
Achtung Fristsache: Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch Arbeitgeber - was nun?
Für viele die beste Zeit des Jahres: der Urlaub! (Symbolbild, Jeremy Bezanger/unsplash).
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Achten Sie darauf, dass die Festlegung und Gewährung von Urlaub ausschließlich durch den Arbeitgeber erfolgt. Keinesfalls sollte man sich selbst Urlaub nehmen; dies könnte zu einer Kündigung führen. Allerdings muss der Chef die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers berücksichtigen, es sei denn, es stehen dringende betriebliche Erfordernisse dagegen.
Der Arbeitgeber darf den einmal gewährten Urlaub grundsätzlich nicht widerrufen.Tut er es doch, müssen Sie das Arbeitsgericht einschalten:
Wir helfen Ihnen, Ihren Urlaub durchzusetzen.
Keinesfalls dürfen Sie in einem solchen Fall einfach wegbleiben und in den Urlaub reisen.
Der Urlaub ist nicht umsonst der Deutschen liebstes Kind. Gibt es hier Meinungsverschiedenheit über Dauer, Zeitpunkt und Umfang des Urlaubs, beraten wir Sie gern dazu, Als Anwälte für Arbeitsrecht in Münster stehen wir Ihnen bundesweit zur Verfügung.
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Grundsätzlich ja: Der Anspruch auf Erholungsurlaub ist in Deutschland im Bundesurlaubsgesetz gesetzlich abgesichert. Ein Urlaubsanspruch kann sich darüber hinaus (zusätzlich) auch aus einem Tarif- oder Arbeitsvertrag ergeben. Dabei darf der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht schlechter gestellt werden, als dies im Bundesurlaubsgesetz vorgesehen ist.
Der gesetzliche Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz besteht nicht bereits ab dem ersten Arbeitstag, sondern er entsteht erstmalig erst nach Ablauf einer Wartefrist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme (§ 4 BUrlG). Erst in den Folgejahren entsteht der Urlaubsanspruch jeweils mit Jahresbeginn, sofern es um das selbe Arbeitsverhältnis geht.
Aber Achtung: Die Wartefrist von 6 Monaten ist dispositiv. Das bedeutet, dass Sie beispielsweise mit Ihrem Arbeitgeber vereinbaren können, dass die Wartezeit verlängert wird. Auch durch einen Tarifvertrag kann die Wartezeit hinausgeschoben werden.
Ob und in welchem Umfang Sie einen Urlaubsanspruch erworben haben, erläuteren wir Ihnen gern in einem persönlichen Beratungsgespräch.
Nach dem Bundesurlaubsgesetz beträgt der jährlich zu gewährende Mindesturlaub bundeseinheitlich 24 Werktage (§ 3 Abs. 1 BUrlG). Hierbei handelt es sich um den gesetzlichen Mindestanspruch. Dabei ging der Gesetzgeber davon aus, dass Sie selbstverständlich auch Samstags arbeiten. Bei 5 Arbeitstagen verbleiben Ihnen deshalb 20 Urlaubstage. Weitere gesetzliche Regelungen finden sich z. B. im Jugendarbeitsschutzgesetz (§ 19 JArbSchG), oder in den §§ 15 ff. Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG).
Das Bundesurlaubsgesetz gilt für alle Arbeitnehmer, also Angestellte, Arbeiter und Auszubildende, ohne das es dabei darauf ankommt, ob in Vollzeit oder in Teilzeitarbeit gearbeitet wird.
Für den Urlaubsanspruch ist es grundsätzlich egal, ob man zeitweise krank war und deshalb nicht arbeiten konnte. Auch Mutterschutz oder Elternzeit verkürzt grundsätzlich nicht de Urlaubsanspruch. Auch Betriebsstörungen, Arbeitskampf und unbezahlter Urlaub beeinflussen den Urlaubsanspruch nicht.